RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1;
BDG 1979 §78e Abs1 Z1;
BDG 1979 §78e Abs2;
BDG 1979 §78e;
BFG 2008;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtssatz

Wenn die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, es könne nicht zum Nachteil des Beamten ausgelegt werden, dass auf Grund einer zu niedrig festgesetzten Zahl von Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical Probleme entstehen könnten, verkennt sie, dass die Behörde nicht davon ausgeht, dass die Zahl der Planstellen laut Stellenplan bzw. Personalplan zu gering bemessen sei, um die polizeilichen Aufgaben zu bewältigen, sondern vielmehr, dass die auf Grund des Stellenplans (und der unstrittigen Systemisierung, daher Zuweisung der Stellen an die einzelnen Bereiche) zur Verfügung stehenden Planstellen nicht zur Gänze besetzt werden konnten und auch während der Zeit der Dienstfreistellung nicht besetzt werden können. Damit werden aber gerade nicht jene Umstände - mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan - geltend gemacht, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25.September 2002, 2001/12/0131, und 13.März 2009, 2007/12/0092, als untauglich erachtet hatte, ein wichtiges dienstliches Interesse (dort: im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979) zu begründen. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen an sich ausreichend wären, um die der Exekutive zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen, eine vollständige Besetzung jedoch nicht zu erreichen ist.Wenn die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, es könne nicht zum Nachteil des Beamten ausgelegt werden, dass auf Grund einer zu niedrig festgesetzten Zahl von Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical Probleme entstehen könnten, verkennt sie, dass die Behörde nicht davon ausgeht, dass die Zahl der Planstellen laut Stellenplan bzw. Personalplan zu gering bemessen sei, um die polizeilichen Aufgaben zu bewältigen, sondern vielmehr, dass die auf Grund des Stellenplans (und der unstrittigen Systemisierung, daher Zuweisung der Stellen an die einzelnen Bereiche) zur Verfügung stehenden Planstellen nicht zur Gänze besetzt werden konnten und auch während der Zeit der Dienstfreistellung nicht besetzt werden können. Damit werden aber gerade nicht jene Umstände - mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan - geltend gemacht, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25.September 2002, 2001/12/0131, und 13.März 2009, 2007/12/0092, als untauglich erachtet hatte, ein wichtiges dienstliches Interesse (dort: im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979) zu begründen. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen an sich ausreichend wären, um die der Exekutive zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen, eine vollständige Besetzung jedoch nicht zu erreichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X15

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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