RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0220

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §78e Abs1 Z1;
BDG 1979 §78e Abs2;
BDG 1979 §78e;
BFG 2008 Anl2 Pkt5 Abs6 idF 2007/I/095;
BFG 2009;
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  1. BDG 1979 § 78e heute
  2. BDG 1979 § 78e gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 78e gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtssatz

Der Allgemeine Teil des Stellenplans 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der BFG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 95/2007) sah unter Punkt 5 Abs. 6 vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009, BGBl. I Nr. 49/2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaubt, sodass die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer, einen Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2a, unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht.Der Allgemeine Teil des Stellenplans 2008 (Anlage römisch zwei des Bundesfinanzgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2007,, in der Fassung der BFG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2007,) sah unter Punkt 5 Absatz 6, vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Punkt 5 Absatz 6, des Allgemeinen Teiles des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Absatz 6, des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2009,) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaubt, sodass die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer, einen Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2a, unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X14

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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