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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §50a Abs1;Rechtssatz
Obzwar § 78e anders als § 50a Abs. 1 BDG 1979 von entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Gründen spricht, ist kein Grund ersichtlich, Umstände, die wichtige dienstliche Interessen im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979 darstellen, nicht ebenso unter die Tatbestandsmerkmale der "wichtigen dienstlichen Gründe" im Sinn des § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu subsumieren. Für ein solches Verständnis spricht, dass den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR XXIII. GP 24f) zufolge die in § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 vorgenommene Legaldefinition der "wichtigen dienstlichen Gründe" zusammengefasst genau die in der Rechtsprechung zu § 50a Abs. 1 BDG 1979 (Hinweis E vom 25. September 2002, 2001/12/0131, und E vom 13. März 2009, 2007/12/0092, jeweils mwH) erörterten wichtigen dienstlichen Interessen an einer Personalbewirtschaftung, das Gebot zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, das langdauernde Ausbildungserfordernis, die bereits bestehende zeitliche Belastungssituation der Bediensteten und die aus personalwirtschaftlicher Sicht erforderliche Einplanung weiterer Freistellungen auf Grund von Rechtsansprüchen nennt.Obzwar Paragraph 78 e, anders als Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 von entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Gründen spricht, ist kein Grund ersichtlich, Umstände, die wichtige dienstliche Interessen im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 darstellen, nicht ebenso unter die Tatbestandsmerkmale der "wichtigen dienstlichen Gründe" im Sinn des Paragraph 78 e, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu subsumieren. Für ein solches Verständnis spricht, dass den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 24f) zufolge die in Paragraph 78 e, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 vorgenommene Legaldefinition der "wichtigen dienstlichen Gründe" zusammengefasst genau die in der Rechtsprechung zu Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 (Hinweis E vom 25. September 2002, 2001/12/0131, und E vom 13. März 2009, 2007/12/0092, jeweils mwH) erörterten wichtigen dienstlichen Interessen an einer Personalbewirtschaftung, das Gebot zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, das langdauernde Ausbildungserfordernis, die bereits bestehende zeitliche Belastungssituation der Bediensteten und die aus personalwirtschaftlicher Sicht erforderliche Einplanung weiterer Freistellungen auf Grund von Rechtsansprüchen nennt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X12Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013