Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1;Rechtssatz
Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (Hinweis E vom 23. Juni 1993, 92/12/0085, und E vom 25. Jänner 1995, 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu befinden. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen steht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, d.h. offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (Hinweis E vom 23. Juni 1993, 92/12/0085, und E vom 25. Jänner 1995, 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu befinden. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen steht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, d.h. offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus Paragraph 50 a, BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X08Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013