RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0220

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Rechtssatz

Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (Hinweis E vom 23. Juni 1993, 92/12/0085, und E vom 25. Jänner 1995, 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu befinden. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen steht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, d.h. offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (Hinweis E vom 23. Juni 1993, 92/12/0085, und E vom 25. Jänner 1995, 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu befinden. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen steht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, d.h. offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus Paragraph 50 a, BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X08

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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