RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BFG 2006;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0092 E 13. März 2009 RS 13

Stammrechtssatz

Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren (vgl. Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung 1999, Rz 89 ff). Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl. I Nr. 1/2008 nichts (vgl. dazu Lödl, Stufungen im neuen Haushalts(verfassungs)recht, BMF Working Paper 1/2008, S. 33 ff, mwN).Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren vergleiche Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung 1999, Rz 89 ff). Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008, nichts vergleiche dazu Lödl, Stufungen im neuen Haushalts(verfassungs)recht, BMF Working Paper 1/2008, Sitzung 33 ff, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X05

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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