RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

BDG 1979 §50a;
BDG 1979 §50b;
VBG 1948 §20;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50b heute
  2. BDG 1979 § 50b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 50b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  7. BDG 1979 § 50b gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  9. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0092 E 13. März 2009 RS 12

Stammrechtssatz

§ 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als § 50b BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - KEINEN ABSOLUTEN RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, festgehalten hat, sind dabei ALLE wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.Paragraph 50 a, BDG 1979 (der im Übrigen gemäß Paragraph 20, VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als Paragraph 50 b, BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - KEINEN ABSOLUTEN RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, festgehalten hat, sind dabei ALLE wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X04

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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