RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50c Abs1 idF 1997/I/061;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50c heute
  2. BDG 1979 § 50c gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 50c gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0131 E 25. September 2002 VwSlg 15911 A/2002 RS 1 Hier: nur der erste Satz

Stammrechtssatz

Wie sich zum einen aus der Überschrift des § 50a Abs. 1 BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des § 50a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71 f), wonach der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden muss, ergibt, spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr (die Bestimmung des § 50c Abs. 1 BDG 1979, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nimmt mit der zuletzt genannten Anordnung offenbar nur auf Fälle des § 50b BDG 1979 Bezug). Damit kann aber § 50a Abs. 1 BDG 1979 nur dahingehend gedeutet werden, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen hat, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen. Der Gesetzgeber hat in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es kann daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden (Hinweis E VS 20.10.1965, 450/65, VwSlg 6787 A/1965, sowie E 24.1.2001, 2000/12/0235), zumal es auch an Kriterien fehlte, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere kommt nach dem Vorgesagten hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.Wie sich zum einen aus der Überschrift des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 50 a, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, Regierungsvorlage 631 BlgNR 20. GP, 71 f), wonach der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden muss, ergibt, spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr (die Bestimmung des Paragraph 50 c, Absatz eins, BDG 1979, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nimmt mit der zuletzt genannten Anordnung offenbar nur auf Fälle des Paragraph 50 b, BDG 1979 Bezug). Damit kann aber Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 nur dahingehend gedeutet werden, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen hat, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 50 a, BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es kann daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden (Hinweis E VS 20.10.1965, 450/65, VwSlg 6787 A/1965, sowie E 24.1.2001, 2000/12/0235), zumal es auch an Kriterien fehlte, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere kommt nach dem Vorgesagten hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X01

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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