RS Vwgh 2009/12/16 2008/12/0219

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0030 E 28. März 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Beamtin damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Beamtin damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120219.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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