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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;Rechtssatz
Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 (Sekundärprüfung nach dem zweiten Tatbestandserfordernis) sind durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 festgelegt. Konnte die Behörde aber zutreffend bei der Primärprüfung nach dem ersten Tatbestandserfordernis des § 12 Abs. 3 leg. cit. aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf den Schulbetrieb davon ausgehen, dass er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben als Lehrer nicht mehr erfüllen könne, kommt eine auf die Tätigkeit als Lehrer eingeschränkte Sekundärprüfung nicht in Betracht.Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 (Sekundärprüfung nach dem zweiten Tatbestandserfordernis) sind durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 festgelegt. Konnte die Behörde aber zutreffend bei der Primärprüfung nach dem ersten Tatbestandserfordernis des Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf den Schulbetrieb davon ausgehen, dass er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben als Lehrer nicht mehr erfüllen könne, kommt eine auf die Tätigkeit als Lehrer eingeschränkte Sekundärprüfung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120185.X06Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012