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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs2;Rechtssatz
Steht eine Hackschnitzelheizung als Spezialheizung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Abgabepflichtigen und bewirkt eine Klimatisierung der Stallräumlichkeiten, so betrifft der Einbau der Heizungsanlage das Gebäude selbst und stellt keinen selbständigen Bestandteil dar. Ist aber die Heizungsanlage zum Gebäude zu rechnen, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Teile dieser Heizungsanlage in nur loser Verbindung zum Gebäude stehen. Einer für ein bestimmtes Betriebsgebäude errichteten Heizungsanlage kann keine so weitgehende Selbständigkeit beigemessen werden, dass sie als ein Wirtschaftsgut angesehen werden könnte, das sich jederzeit ausbauen und ohne erhebliche Wertminderung in anderen Gebäuden verwenden lässt. Die Heizungsanlage stellt demnach einen Bestandteil des Gebäudes dar und auf ihre steuerrechtliche Beurteilung finden jene Grundsätze Anwendung, die für Gebäude gelten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 7, Tz. 5, S 6).Steht eine Hackschnitzelheizung als Spezialheizung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Abgabepflichtigen und bewirkt eine Klimatisierung der Stallräumlichkeiten, so betrifft der Einbau der Heizungsanlage das Gebäude selbst und stellt keinen selbständigen Bestandteil dar. Ist aber die Heizungsanlage zum Gebäude zu rechnen, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Teile dieser Heizungsanlage in nur loser Verbindung zum Gebäude stehen. Einer für ein bestimmtes Betriebsgebäude errichteten Heizungsanlage kann keine so weitgehende Selbständigkeit beigemessen werden, dass sie als ein Wirtschaftsgut angesehen werden könnte, das sich jederzeit ausbauen und ohne erhebliche Wertminderung in anderen Gebäuden verwenden lässt. Die Heizungsanlage stellt demnach einen Bestandteil des Gebäudes dar und auf ihre steuerrechtliche Beurteilung finden jene Grundsätze Anwendung, die für Gebäude gelten vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Paragraph 7,, Tz. 5, S 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150305.X03Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013