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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0075 E 31. Juli 2002 RS 3Stammrechtssatz
Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt (Hinweis E 31.3.1998, 93/13/0225). Bedarf doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in Paragraph 212 a, Absatz 5, Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt (Hinweis E 31.3.1998, 93/13/0225). Bedarf doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in Paragraph 212 a, Absatz 5, Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150294.X04Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019