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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/01/0295 E 28. Oktober 2009 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 293 ASVG legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines Einkommens im Sinne des § 293 ASVG der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Daher sind daraus resultierende weitere Belastungen nicht von den Einkünften abzuziehen. Andererseits sind auch diverse weitere Beträge, wie etwa die (bewertete) Möglichkeit, bei einem Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden, nicht den Einkünften hinzuzurechnen (Hinweis E 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, ergangen zu § 11 Abs. 5 NAG - ist nahezu gleichlautend zu § 10 Abs. 5 StbG). Auch für eine Unterschreitung dieser vom Gesetzgeber herangezogenen Richtsätze besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage (arg.: "der Höhe nach den Richtsätzen … entsprechen") und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass (vgl. zur verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung allgemein die bei Mayer, B-VG4 (2007), 572, zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sowie speziell zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 etwa den im hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2007/01/0019, zitierten Beschluss des VfGH vom 30. November 2006, B 1169/06, und die dort zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH).Paragraph 293, ASVG legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines Einkommens im Sinne des Paragraph 293, ASVG der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Daher sind daraus resultierende weitere Belastungen nicht von den Einkünften abzuziehen. Andererseits sind auch diverse weitere Beträge, wie etwa die (bewertete) Möglichkeit, bei einem Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden, nicht den Einkünften hinzuzurechnen (Hinweis E 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, ergangen zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG - ist nahezu gleichlautend zu Paragraph 10, Absatz 5, StbG). Auch für eine Unterschreitung dieser vom Gesetzgeber herangezogenen Richtsätze besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage (arg.: "der Höhe nach den Richtsätzen … entsprechen") und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass vergleiche zur verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung allgemein die bei Mayer, B-VG4 (2007), 572, zu Artikel 2, StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sowie speziell zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 etwa den im hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2007/01/0019, zitierten Beschluss des VfGH vom 30. November 2006, B 1169/06, und die dort zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007011285.X01Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012