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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu § 11 Abs. 5 NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt des Fremden wäre in diesem Fall im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Fremden gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz" gemäß § 293 Abs. 1 ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt des Fremden wäre in diesem Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Fremden gegen seine Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz" gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010888.X02Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010