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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0085 E 28. Jänner 2005 RS 1 (hier UStG 1994 anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 UStG 1972 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen. Dokumente, die nicht die formalen Voraussetzungen einer Rechnung haben, können schon aus diesem Grund nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzuges dienen, weshalb ein Missbrauch nicht in Betracht kommt (Hinweis Ruppe, UStG2, § 11 Tz 147).Die Steuerschuld nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. erfüllt. Der Zweck der Regelung des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen. Dokumente, die nicht die formalen Voraussetzungen einer Rechnung haben, können schon aus diesem Grund nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzuges dienen, weshalb ein Missbrauch nicht in Betracht kommt (Hinweis Ruppe, UStG2, Paragraph 11, Tz 147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150150.X01Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010