Index
20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;Rechtssatz
Eine "unmittelbare" Förderung von Wissenschaft und Forschung iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 liegt vor, wenn durch die Förderung die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder Forschungstätigkeit geschaffen werden, z.B. im Falle der Verwendung der Mittel zur Anschaffung von wissenschaftlichen Büchern, notwendigen Rohstoffen oder Apparaten, Bezahlung von Hilfskräften und der Miete für die erforderlichen Räume (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 3 Tz. 7.1). Dieses Verständnis der "Unmittelbarkeit" wird durch die ab dem 1. September 1993 geltende Fassung der gegenständlichen Bestimmung durch die Einfügung des Klammerausdruckes "Abgeltung von Ausgaben oder Aufwendungen" verdeutlicht (vgl. Art. 5 Z. 1 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993). Aber schon vor Einfügung dieses Hinweises entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 darstellen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, 95/13/0009).Eine "unmittelbare" Förderung von Wissenschaft und Forschung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 liegt vor, wenn durch die Förderung die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder Forschungstätigkeit geschaffen werden, z.B. im Falle der Verwendung der Mittel zur Anschaffung von wissenschaftlichen Büchern, notwendigen Rohstoffen oder Apparaten, Bezahlung von Hilfskräften und der Miete für die erforderlichen Räume vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph 3, Tz. 7.1). Dieses Verständnis der "Unmittelbarkeit" wird durch die ab dem 1. September 1993 geltende Fassung der gegenständlichen Bestimmung durch die Einfügung des Klammerausdruckes "Abgeltung von Ausgaben oder Aufwendungen" verdeutlicht vergleiche Artikel 5, Ziffer eins, Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,). Aber schon vor Einfügung dieses Hinweises entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Bezüge oder Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-)Empfängers gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 darstellen vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, 95/13/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150132.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013