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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 1 NAG 2005 kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 11f.). Ob die Aufnahme als ordentlicher Schüler allenfalls zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Diese ist somit an die erfolgte Aufnahme des Fremden als ordentlicher Schüler gebunden.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG 2005 kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 11f.). Ob die Aufnahme als ordentlicher Schüler allenfalls zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Diese ist somit an die erfolgte Aufnahme des Fremden als ordentlicher Schüler gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220005.X01Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010