RS Vwgh 2009/12/17 2009/22/0005

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §38;
NAG 2005 §63 Abs1;
SchUG 1986 §3 Abs1 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 1 NAG 2005 kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 11f.). Ob die Aufnahme als ordentlicher Schüler allenfalls zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Diese ist somit an die erfolgte Aufnahme des Fremden als ordentlicher Schüler gebunden.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG 2005 kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 11f.). Ob die Aufnahme als ordentlicher Schüler allenfalls zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Diese ist somit an die erfolgte Aufnahme des Fremden als ordentlicher Schüler gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220005.X01

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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