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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Wird gegen einen einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Auf Grund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die zu gewährende Familienbeihilfe, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde nach § 11 FLAG ausbezahlt zu werden und hat das Wohnsitzfinanzamt entsprechend § 12 FLAG eine Mitteilung auszustellen. Nichts anderes kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu, wenn er auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen einen solchen, einen die Gewährung von Familienbeihilfe abweisenden Bescheid in der Sache zu entscheiden hätte. Demnach ist der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellte Antrag "der VerwaltungsgerichtshofWird gegen einen einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Auf Grund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die zu gewährende Familienbeihilfe, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde nach Paragraph 11, FLAG ausbezahlt zu werden und hat das Wohnsitzfinanzamt entsprechend Paragraph 12, FLAG eine Mitteilung auszustellen. Nichts anderes kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu, wenn er auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen einen solchen, einen die Gewährung von Familienbeihilfe abweisenden Bescheid in der Sache zu entscheiden hätte. Demnach ist der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellte Antrag "der Verwaltungsgerichtshof
wolle ... in Stattgebung des gestellten Berufungsantrages meinem
Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben" gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0116).Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben" gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche auch den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160243.X01Im RIS seit
07.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010