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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptung des Vaters, das Arbeitsmarktservice hätte bei Vorsprache seines damals bereits volljährigen Sohnes die Vormerkung als Arbeitssuchender nicht vorgenommen und keine Bestätigung ausgestellt, hätte der Vater oder dessen Sohn einen formellen Antrag an das Arbeitsmarktservice auf Ausstellen einer solchen Bestätigung richten können. Das Arbeitsmarktservice wäre im Grunde des Art. 22 B-VG auf Grund eines Antrages des Sohnes oder des Vaters selbst (und nicht nur auf Ersuchen einer Behörde) zur Leistung von Amtshilfe für das Finanzamt durch Ausstellen einer Bestätigung bei Zutreffen der dafür geforderten Voraussetzungen verpflichtet gewesen (zur Amtshilfeleistung auf Antrag der Partei eines Verwaltungsverfahrens, nicht nur auf Ersuchen einer Behörde vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, G 16/85, VfSlg 10715). Weiters ist zu erwähnen, dass eine nachträglich ausgestellte Bestätigung des Arbeitsmarktservice für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden kann. Könnte eine Bestätigung deshalb nicht erteilt werden, weil die u.a. zu bestätigende Vormerkung als Arbeitsuchender bereits zu Unrecht verweigert worden wäre, so könnte ein sich aus einer solchen Verweigerung ergebender Schaden im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2007/08/0320, vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0183, und vom 23. Mai 2007, 2006/08/0330).Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptung des Vaters, das Arbeitsmarktservice hätte bei Vorsprache seines damals bereits volljährigen Sohnes die Vormerkung als Arbeitssuchender nicht vorgenommen und keine Bestätigung ausgestellt, hätte der Vater oder dessen Sohn einen formellen Antrag an das Arbeitsmarktservice auf Ausstellen einer solchen Bestätigung richten können. Das Arbeitsmarktservice wäre im Grunde des Artikel 22, B-VG auf Grund eines Antrages des Sohnes oder des Vaters selbst (und nicht nur auf Ersuchen einer Behörde) zur Leistung von Amtshilfe für das Finanzamt durch Ausstellen einer Bestätigung bei Zutreffen der dafür geforderten Voraussetzungen verpflichtet gewesen (zur Amtshilfeleistung auf Antrag der Partei eines Verwaltungsverfahrens, nicht nur auf Ersuchen einer Behörde vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, G 16/85, VfSlg 10715). Weiters ist zu erwähnen, dass eine nachträglich ausgestellte Bestätigung des Arbeitsmarktservice für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden kann. Könnte eine Bestätigung deshalb nicht erteilt werden, weil die u.a. zu bestätigende Vormerkung als Arbeitsuchender bereits zu Unrecht verweigert worden wäre, so könnte ein sich aus einer solchen Verweigerung ergebender Schaden im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden vergleiche dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2007/08/0320, vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0183, und vom 23. Mai 2007, 2006/08/0330).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160238.X01Im RIS seit
23.04.2010Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010