RS Vwgh 2009/12/17 2009/16/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AHG 1949;
BAO §303;
B-VG Art22;
B-VG Art23;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litf sublitbb;
VwRallg;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 23 heute
  2. B-VG Art. 23 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1949 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1949
  5. B-VG Art. 23 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 23 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptung des Vaters, das Arbeitsmarktservice hätte bei Vorsprache seines damals bereits volljährigen Sohnes die Vormerkung als Arbeitssuchender nicht vorgenommen und keine Bestätigung ausgestellt, hätte der Vater oder dessen Sohn einen formellen Antrag an das Arbeitsmarktservice auf Ausstellen einer solchen Bestätigung richten können. Das Arbeitsmarktservice wäre im Grunde des Art. 22 B-VG auf Grund eines Antrages des Sohnes oder des Vaters selbst (und nicht nur auf Ersuchen einer Behörde) zur Leistung von Amtshilfe für das Finanzamt durch Ausstellen einer Bestätigung bei Zutreffen der dafür geforderten Voraussetzungen verpflichtet gewesen (zur Amtshilfeleistung auf Antrag der Partei eines Verwaltungsverfahrens, nicht nur auf Ersuchen einer Behörde vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, G 16/85, VfSlg 10715). Weiters ist zu erwähnen, dass eine nachträglich ausgestellte Bestätigung des Arbeitsmarktservice für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden kann. Könnte eine Bestätigung deshalb nicht erteilt werden, weil die u.a. zu bestätigende Vormerkung als Arbeitsuchender bereits zu Unrecht verweigert worden wäre, so könnte ein sich aus einer solchen Verweigerung ergebender Schaden im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2007/08/0320, vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0183, und vom 23. Mai 2007, 2006/08/0330).Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptung des Vaters, das Arbeitsmarktservice hätte bei Vorsprache seines damals bereits volljährigen Sohnes die Vormerkung als Arbeitssuchender nicht vorgenommen und keine Bestätigung ausgestellt, hätte der Vater oder dessen Sohn einen formellen Antrag an das Arbeitsmarktservice auf Ausstellen einer solchen Bestätigung richten können. Das Arbeitsmarktservice wäre im Grunde des Artikel 22, B-VG auf Grund eines Antrages des Sohnes oder des Vaters selbst (und nicht nur auf Ersuchen einer Behörde) zur Leistung von Amtshilfe für das Finanzamt durch Ausstellen einer Bestätigung bei Zutreffen der dafür geforderten Voraussetzungen verpflichtet gewesen (zur Amtshilfeleistung auf Antrag der Partei eines Verwaltungsverfahrens, nicht nur auf Ersuchen einer Behörde vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, G 16/85, VfSlg 10715). Weiters ist zu erwähnen, dass eine nachträglich ausgestellte Bestätigung des Arbeitsmarktservice für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden kann. Könnte eine Bestätigung deshalb nicht erteilt werden, weil die u.a. zu bestätigende Vormerkung als Arbeitsuchender bereits zu Unrecht verweigert worden wäre, so könnte ein sich aus einer solchen Verweigerung ergebender Schaden im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden vergleiche dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2007/08/0320, vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0183, und vom 23. Mai 2007, 2006/08/0330).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160238.X01

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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