RS Vwgh 2009/12/17 2009/16/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §29 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0201 E 27. Jänner 2010

Rechtssatz

In der Ausübung des Wahlrechts nach § 29 Abs. 1 ErbStG ist sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für den -gläubiger ein aleatorisches Element enthalten, das, wirkt es sich ex post betrachtet zum Nachteil des Abgabepflichtigen aus, nichts am Entstehen der Erbschaftssteuerschuld und an der Art der Entrichtung dieser Schuld ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0035).In der Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG ist sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für den -gläubiger ein aleatorisches Element enthalten, das, wirkt es sich ex post betrachtet zum Nachteil des Abgabepflichtigen aus, nichts am Entstehen der Erbschaftssteuerschuld und an der Art der Entrichtung dieser Schuld ändert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160196.X05

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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