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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §29 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0201 E 27. Jänner 2010Rechtssatz
In der Ausübung des Wahlrechts nach § 29 Abs. 1 ErbStG ist sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für den -gläubiger ein aleatorisches Element enthalten, das, wirkt es sich ex post betrachtet zum Nachteil des Abgabepflichtigen aus, nichts am Entstehen der Erbschaftssteuerschuld und an der Art der Entrichtung dieser Schuld ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0035).In der Ausübung des Wahlrechts nach Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG ist sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für den -gläubiger ein aleatorisches Element enthalten, das, wirkt es sich ex post betrachtet zum Nachteil des Abgabepflichtigen aus, nichts am Entstehen der Erbschaftssteuerschuld und an der Art der Entrichtung dieser Schuld ändert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160196.X05Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017