RS Vwgh 2009/12/17 2009/16/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §29 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0201 E 27. Jänner 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1323/70 E 9. September 1970 VwSlg 4120 F/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung des Wahlrechtes, wonach die Steuer nach dem Jahreswert der Nutzungen statt vom Kapitalwert entrichtet werden kann, bindet Abgabepflichtigen und Behörde. Die Erklärung nach § 29 ErbStG kann vom Steuerpflichtigen nicht widerrufen werden (Hinweis E 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).Die Ausübung des Wahlrechtes, wonach die Steuer nach dem Jahreswert der Nutzungen statt vom Kapitalwert entrichtet werden kann, bindet Abgabepflichtigen und Behörde. Die Erklärung nach Paragraph 29, ErbStG kann vom Steuerpflichtigen nicht widerrufen werden (Hinweis E 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).

*

E 9.9.1970, 1323/70 #1 VwSlg 4120 F/1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160196.X04

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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