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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG;Rechtssatz
Sache des Finanzstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/13/0217).Sache des Finanzstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/13/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160122.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013