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E1ENorm
11997E090 EG Art90;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0139 E 27. Jänner 2010Rechtssatz
Der EuGH ist im Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-387/04 ("Weigel/Weigel"), zu dem Schluss gekommen, dass Art. 90 EG im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht. Für den Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, warum diese Schlussfolgerungen nicht auch auf neue Fahrzeuge zutreffen sollten. In beiden Fällen besteht der Zweck der Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten des ausländischen Fahrzeughandels" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1237 BlgNR 18. GP 78 betreffend die Novelle BGBl. Nr. 818/1993) und die Wirkung in der höheren Belastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeugen mit Normverbrauchsabgabe.Der EuGH ist im Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-387/04 ("Weigel/Weigel"), zu dem Schluss gekommen, dass Artikel 90, EG im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht. Für den Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, warum diese Schlussfolgerungen nicht auch auf neue Fahrzeuge zutreffen sollten. In beiden Fällen besteht der Zweck der Abgabenerhöhung nach Paragraph 6, Absatz 6, NoVAG 1991 in der "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten des ausländischen Fahrzeughandels" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1237 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 78 betreffend die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,) und die Wirkung in der höheren Belastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeugen mit Normverbrauchsabgabe.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0387 Weigel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160100.X01Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011