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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160092.X03Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011