Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0173Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0305 B 25. November 2003 RS 3Stammrechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht nur auf stichprobenartige Proben beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Eintragung der Frist im Kalender seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (Hinweis B 29. September 2000, 2000/02/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070172.X02Im RIS seit
09.04.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010