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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0177 B 5. Dezember 1991 RS 3 (hier ohne Ausführungen über die Kostenentscheidung)Stammrechtssatz
Die ausdrückliche, beim gegebenen Sachverhalt zutreffende Erklärung des Bf, kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu haben, hat zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, wobei allerdings bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG zur Anwendung zu gelangen hatDie ausdrückliche, beim gegebenen Sachverhalt zutreffende Erklärung des Bf, kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu haben, hat zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, wobei allerdings bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, VwGG zur Anwendung zu gelangen hat
(Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070088.X01Im RIS seit
09.04.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010