RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0235

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird die Straßenbezeichnung geändert, hat dies zur Folge, dass eine entsprechend geänderte Tafel anzubringen ist, wobei auch dieser Fall dem § 18 Slbg BauPolG 1997 zu subsumieren ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin des betroffenen Objektes), dass die Orientierungsnummer nicht geändert werde, bzw., dass die Bezeichnung der Verkehrsfläche, die in der Orientierungsnummertafel aufzuscheinen hat, nicht geändert werde, ist aus § 18 Slbg BauPolG 1997 nicht ableitbar.Wird die Straßenbezeichnung geändert, hat dies zur Folge, dass eine entsprechend geänderte Tafel anzubringen ist, wobei auch dieser Fall dem Paragraph 18, Slbg BauPolG 1997 zu subsumieren ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin des betroffenen Objektes), dass die Orientierungsnummer nicht geändert werde, bzw., dass die Bezeichnung der Verkehrsfläche, die in der Orientierungsnummertafel aufzuscheinen hat, nicht geändert werde, ist aus Paragraph 18, Slbg BauPolG 1997 nicht ableitbar.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060235.X01

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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