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L82005 Bauordnung SalzburgRechtssatz
Wird die Straßenbezeichnung geändert, hat dies zur Folge, dass eine entsprechend geänderte Tafel anzubringen ist, wobei auch dieser Fall dem § 18 Slbg BauPolG 1997 zu subsumieren ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin des betroffenen Objektes), dass die Orientierungsnummer nicht geändert werde, bzw., dass die Bezeichnung der Verkehrsfläche, die in der Orientierungsnummertafel aufzuscheinen hat, nicht geändert werde, ist aus § 18 Slbg BauPolG 1997 nicht ableitbar.Wird die Straßenbezeichnung geändert, hat dies zur Folge, dass eine entsprechend geänderte Tafel anzubringen ist, wobei auch dieser Fall dem Paragraph 18, Slbg BauPolG 1997 zu subsumieren ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin des betroffenen Objektes), dass die Orientierungsnummer nicht geändert werde, bzw., dass die Bezeichnung der Verkehrsfläche, die in der Orientierungsnummertafel aufzuscheinen hat, nicht geändert werde, ist aus Paragraph 18, Slbg BauPolG 1997 nicht ableitbar.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060235.X01Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015