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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Beachte
Besprechung in: RFG 01/2011, S 39 - 42;Rechtssatz
Erklärt die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 101 Abs 1 Stmk GdO 1967 einen Berufungsbescheid des Gemeinderates, mit dem die Berufung von Nachbarn mit eingeschränktem Mitspracherecht gegen einen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters behoben wurde, für nichtig, dann ist sie auch ermächtigt, die erstinstanzliche Baubewilligung für nichtig zu erklären.Erklärt die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 einen Berufungsbescheid des Gemeinderates, mit dem die Berufung von Nachbarn mit eingeschränktem Mitspracherecht gegen einen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters behoben wurde, für nichtig, dann ist sie auch ermächtigt, die erstinstanzliche Baubewilligung für nichtig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060212.X04Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013