RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0212

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
ROG Stmk 1974 §13 Abs1;
ROG Stmk 1974 §13 Abs2;

Beachte

Besprechung in: RFG 01/2011, S 39 - 42;

Rechtssatz

Erklärt die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 101 Abs 1 Stmk GdO 1967 einen Berufungsbescheid des Gemeinderates, mit dem die Berufung von Nachbarn mit eingeschränktem Mitspracherecht gegen einen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters behoben wurde, für nichtig, dann ist sie auch ermächtigt, die erstinstanzliche Baubewilligung für nichtig zu erklären.Erklärt die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Stmk GdO 1967 einen Berufungsbescheid des Gemeinderates, mit dem die Berufung von Nachbarn mit eingeschränktem Mitspracherecht gegen einen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters behoben wurde, für nichtig, dann ist sie auch ermächtigt, die erstinstanzliche Baubewilligung für nichtig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060212.X04

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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