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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §103 Abs1;Rechtssatz
Wie aus § 103 Abs. 5 StVG abzuleiten ist, muss eine besondere Sicherheitsmaßnahme nach § 103 Abs. 1 und 2 StVG im Hinblick auf die zu ihrer Anordnung führende Gefahr "unbedingt" erforderlich sein (Hinweis E vom 31. Mai 2001, 99/20/0105).Wie aus Paragraph 103, Absatz 5, StVG abzuleiten ist, muss eine besondere Sicherheitsmaßnahme nach Paragraph 103, Absatz eins und 2 StVG im Hinblick auf die zu ihrer Anordnung führende Gefahr "unbedingt" erforderlich sein (Hinweis E vom 31. Mai 2001, 99/20/0105).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060207.X02Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010