RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §103 Abs2 Z1a;
StVG §125;
  1. StVG § 103 heute
  2. StVG § 103 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 103 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 103 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 103 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Rechtssatz

Die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a StVG sieht vor, dass der Strafgefangene täglich mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird (sei es bei der täglichen Arbeit oder während der täglichen Freizeit) und nur in der verbleibenden Zeit in einem Einzelhaftraum. Eine solche zweistündige Anhaltung täglich in Gemeinschaft ist nach § 125 StVG nicht vorgesehen, demnach bringt die Einzelhaft nach § 125 StVG größere Einschränkungen mit sich als die besondere Maßnahme nach § 103 Abs. 2 Z 1a StVG.Die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG sieht vor, dass der Strafgefangene täglich mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird (sei es bei der täglichen Arbeit oder während der täglichen Freizeit) und nur in der verbleibenden Zeit in einem Einzelhaftraum. Eine solche zweistündige Anhaltung täglich in Gemeinschaft ist nach Paragraph 125, StVG nicht vorgesehen, demnach bringt die Einzelhaft nach Paragraph 125, StVG größere Einschränkungen mit sich als die besondere Maßnahme nach Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060207.X01

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten