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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §103 Abs2 Z1a;Rechtssatz
Die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 103 Abs. 2 Z 1a StVG sieht vor, dass der Strafgefangene täglich mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird (sei es bei der täglichen Arbeit oder während der täglichen Freizeit) und nur in der verbleibenden Zeit in einem Einzelhaftraum. Eine solche zweistündige Anhaltung täglich in Gemeinschaft ist nach § 125 StVG nicht vorgesehen, demnach bringt die Einzelhaft nach § 125 StVG größere Einschränkungen mit sich als die besondere Maßnahme nach § 103 Abs. 2 Z 1a StVG.Die besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG sieht vor, dass der Strafgefangene täglich mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird (sei es bei der täglichen Arbeit oder während der täglichen Freizeit) und nur in der verbleibenden Zeit in einem Einzelhaftraum. Eine solche zweistündige Anhaltung täglich in Gemeinschaft ist nach Paragraph 125, StVG nicht vorgesehen, demnach bringt die Einzelhaft nach Paragraph 125, StVG größere Einschränkungen mit sich als die besondere Maßnahme nach Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins a, StVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060207.X01Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010