RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0179

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

L82000 Bauordnung
L85005 Straßen Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1319a;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
LStG Slbg 1972 §28;
LStG Slbg 1972 §29;
LStG Slbg 1972 §40;
LStG Slbg 1972 §41;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bf begehrten die Feststellung, dass es sich bei einer bestimmten Straße seit den 1960er Jahren um eine Gemeindestraße handelt. Nach dem Slbg. LStG 1972 ist die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides nicht eigens vorgesehen, sie ist aber auch nicht eigens untersagt. Allerdings kommt die Erlassung eines Feststellungsbescheides, (ua.) nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse einer Partei liegt. Eine solche Parteistellung der Bf als Anrainer in Bezug auf die angestrebte Feststellung ist aber aus dem Slbg. LStG 1972 nicht ableitbar: Das Slbg. LStG 1972 räumt dem Anrainer einer Straße keine Parteistellung zur Frage ein, um welche Art von öffentlicher Straße es sich bei der Straße handelt, nämlich um eine Gemeindestraße oder nicht (um ein Feststellungsverfahren iS des § 40 Abs. 2 Slbg. LStG 1972 geht es hier ja gerade nicht). Mangels einer entsprechenden Parteistellung der Bf mangelte es den Feststellungsanträgen an einer wesentlichen Grundlage für ihre Zulässigkeit, zumal ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, E 207; Verpflichtungen des Halters dieser Straße, die sich aus § 1319a ABGB ergeben, sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens).Die Bf begehrten die Feststellung, dass es sich bei einer bestimmten Straße seit den 1960er Jahren um eine Gemeindestraße handelt. Nach dem Slbg. LStG 1972 ist die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides nicht eigens vorgesehen, sie ist aber auch nicht eigens untersagt. Allerdings kommt die Erlassung eines Feststellungsbescheides, (ua.) nur dann in Betracht, wenn dies im Interesse einer Partei liegt. Eine solche Parteistellung der Bf als Anrainer in Bezug auf die angestrebte Feststellung ist aber aus dem Slbg. LStG 1972 nicht ableitbar: Das Slbg. LStG 1972 räumt dem Anrainer einer Straße keine Parteistellung zur Frage ein, um welche Art von öffentlicher Straße es sich bei der Straße handelt, nämlich um eine Gemeindestraße oder nicht (um ein Feststellungsverfahren iS des Paragraph 40, Absatz 2, Slbg. LStG 1972 geht es hier ja gerade nicht). Mangels einer entsprechenden Parteistellung der Bf mangelte es den Feststellungsanträgen an einer wesentlichen Grundlage für ihre Zulässigkeit, zumal ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, E 207; Verpflichtungen des Halters dieser Straße, die sich aus Paragraph 1319 a, ABGB ergeben, sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens).

Schlagworte

Öffentlicher Verkehr Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060179.X02

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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