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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage, ob auf Grund eines in der Vergangenheit erfolgten Rechtsaktes eine Straße rechtswirksam zur Gemeindestraße erklärt wurde, ist zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen (wobei zu bemerken ist, dass bis zur Novelle LGBl. Nr. 86/1970 des Slbg. LStG die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen nicht durch Verordnung, sondern durch Beschluss der Gemeindevertretung zu erfolgen hatte). Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (hier: die Bf begehren die Feststellung, dass es sich bei der Straße seit den 1960er Jahren um eine Gemeindestraße handelt) hingegen ist (mangels abweichender gesetzlicher Anordnung, demnach nach dem allgemeinen Grundsatz, dass die Behörde das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat) nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen.Die Frage, ob auf Grund eines in der Vergangenheit erfolgten Rechtsaktes eine Straße rechtswirksam zur Gemeindestraße erklärt wurde, ist zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen (wobei zu bemerken ist, dass bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1970, des Slbg. LStG die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen nicht durch Verordnung, sondern durch Beschluss der Gemeindevertretung zu erfolgen hatte). Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (hier: die Bf begehren die Feststellung, dass es sich bei der Straße seit den 1960er Jahren um eine Gemeindestraße handelt) hingegen ist (mangels abweichender gesetzlicher Anordnung, demnach nach dem allgemeinen Grundsatz, dass die Behörde das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat) nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060179.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010