RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1004;
ABGB §1152;
AHR Präambel;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §17;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
RAT;
StPO 1975 §41;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0156 2009/06/0157 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/06/0154 E 25. Februar 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österr. Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß § 28 Abs. 1 lit. f RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) betrachten.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österr. Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera f, RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (Paragraph 17, RAO, Paragraphen 1152, 1004, ABGB) betrachten.

Nach § 16 Abs. 4 RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen.Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen.

Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs. 4 RAO (1380 BlgNR XVII GP) sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs. 5 RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs. 3 Z. 3) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede,Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 BlgNR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3,) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede,

"die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern die nach den

Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird".

Im Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig ist, im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060144.X02

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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