Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0156 2009/06/0157 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/06/0154 E 25. Februar 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 2Stammrechtssatz
Die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.Die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060144.X01Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018