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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §188;Rechtssatz
Ein von einem Strafvollzugsbediensteten der Anstalt bewirktes Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Bfin und ihrem Rechtsvertreter kann mit Beschwerde gemäß § 120 StVG bekämpft werden. Nach dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 1 erster Satz können sich die Strafgefangenen - nämlich "gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren". Die Beschwerde richtet sich keineswegs gegen das Gesetz, sondern gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten. Im Verfahren gemäß §§ 120 f StVG ist erst zu beurteilen, ob diese dem Gesetz entsprach.Ein von einem Strafvollzugsbediensteten der Anstalt bewirktes Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Bfin und ihrem Rechtsvertreter kann mit Beschwerde gemäß Paragraph 120, StVG bekämpft werden. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz können sich die Strafgefangenen - nämlich "gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren". Die Beschwerde richtet sich keineswegs gegen das Gesetz, sondern gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten. Im Verfahren gemäß Paragraphen 120, f StVG ist erst zu beurteilen, ob diese dem Gesetz entsprach.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X04Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013