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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art13;Rechtssatz
Das StVG räumt in seinen §§ 120f ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Verbotes der Übergabe bzw. des Empfanges von Schriftstücken und gegebenenfalls der Gewährleistung einer angemessenen Abhilfe ein. Dieser Anspruch ist jedenfalls dann, wenn ein in der MRK gewährleistetes Recht der Bfin betroffen ist - im vorliegenden Fall kommen die Verteidigungsrechte der Art. 5 und 6 MRK sowie das in Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht in Betracht -, auch durch das in Art. 13 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde verfassungsrechtlich untermauert.Das StVG räumt in seinen Paragraphen 120 f, ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Verbotes der Übergabe bzw. des Empfanges von Schriftstücken und gegebenenfalls der Gewährleistung einer angemessenen Abhilfe ein. Dieser Anspruch ist jedenfalls dann, wenn ein in der MRK gewährleistetes Recht der Bfin betroffen ist - im vorliegenden Fall kommen die Verteidigungsrechte der Artikel 5 und 6 MRK sowie das in Artikel 8, MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht in Betracht -, auch durch das in Artikel 13, MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde verfassungsrechtlich untermauert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X02Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013