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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Asylgerichtshof-EinrichtungsG 2008 §4 Abs1;Rechtssatz
Das StVG verlangt in § 11a Abs. 2 dritter Satz nicht, dass das dritte Mitglied einer Vollzugskammer in seinem Hauptberuf als Richter/in einem mit Strafsachen befassten Gericht angehört. Gemäß Art. 129d Abs. 4 B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, für die im Übrigen auch - mit gewissen Abweichungen - gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2008, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) sinngemäß anzuwenden ist. Das dritte Mitglied der entscheidenden Kammer der belangten Behörde (Vollzugskammer beim OLG Wien), das in ihrem Hauptberuf als Richterin des Asylgerichtshofes im Aktivstand tätig ist, war daher durchaus als Richterin des Dienststandes im Sinne des § 11a Abs. 2 StVG anzusehen.Das StVG verlangt in Paragraph 11 a, Absatz 2, dritter Satz nicht, dass das dritte Mitglied einer Vollzugskammer in seinem Hauptberuf als Richter/in einem mit Strafsachen befassten Gericht angehört. Gemäß Artikel 129 d, Absatz 4, B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, für die im Übrigen auch - mit gewissen Abweichungen - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) sinngemäß anzuwenden ist. Das dritte Mitglied der entscheidenden Kammer der belangten Behörde (Vollzugskammer beim OLG Wien), das in ihrem Hauptberuf als Richterin des Asylgerichtshofes im Aktivstand tätig ist, war daher durchaus als Richterin des Dienststandes im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, StVG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013