RS Vwgh 2009/12/17 2009/06/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Asylgerichtshof
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

Asylgerichtshof-EinrichtungsG 2008 §4 Abs1;
B-VG Art129d Abs4;
RStDG;
StVG §11a Abs2;
  1. B-VG Art. 129d gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  1. StVG § 11a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtssatz

Das StVG verlangt in § 11a Abs. 2 dritter Satz nicht, dass das dritte Mitglied einer Vollzugskammer in seinem Hauptberuf als Richter/in einem mit Strafsachen befassten Gericht angehört. Gemäß Art. 129d Abs. 4 B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, für die im Übrigen auch - mit gewissen Abweichungen - gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2008, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) sinngemäß anzuwenden ist. Das dritte Mitglied der entscheidenden Kammer der belangten Behörde (Vollzugskammer beim OLG Wien), das in ihrem Hauptberuf als Richterin des Asylgerichtshofes im Aktivstand tätig ist, war daher durchaus als Richterin des Dienststandes im Sinne des § 11a Abs. 2 StVG anzusehen.Das StVG verlangt in Paragraph 11 a, Absatz 2, dritter Satz nicht, dass das dritte Mitglied einer Vollzugskammer in seinem Hauptberuf als Richter/in einem mit Strafsachen befassten Gericht angehört. Gemäß Artikel 129 d, Absatz 4, B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, für die im Übrigen auch - mit gewissen Abweichungen - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) sinngemäß anzuwenden ist. Das dritte Mitglied der entscheidenden Kammer der belangten Behörde (Vollzugskammer beim OLG Wien), das in ihrem Hauptberuf als Richterin des Asylgerichtshofes im Aktivstand tätig ist, war daher durchaus als Richterin des Dienststandes im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, StVG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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