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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Fremde hat sich an die Rechtsberatung der Caritas, also eine für Migranten Rechtsberatung anbietende Hilfsorganisation (Hinweis E vom 25. September 2007, 2007/18/0321), gewandt. Der Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatung hat dem Fremden zugesagt, für ihn eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates zu verfassen und - nach Unterschrift des Fremden - abzusenden. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat (Hinweis E vom 21. April 2005, 2005/20/0080).Der Fremde hat sich an die Rechtsberatung der Caritas, also eine für Migranten Rechtsberatung anbietende Hilfsorganisation (Hinweis E vom 25. September 2007, 2007/18/0321), gewandt. Der Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatung hat dem Fremden zugesagt, für ihn eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates zu verfassen und - nach Unterschrift des Fremden - abzusenden. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat (Hinweis E vom 21. April 2005, 2005/20/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220414.X02Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010