RS Vwgh 2009/12/17 2008/22/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0183 E 30. April 2003 RS 1 (Nur die ersten beiden Sätze. Hier: Auch ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches Ereignis darstellen.)

Stammrechtssatz

Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45. ff zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die hg. Beschlüsse vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E 114. ff zu § 71 AVG; vgl. aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 618; s. aus jüngerer Zeit etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn es ihm tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.Als "Ereignis" im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45. ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die hg. Beschlüsse vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E 114. ff zu Paragraph 71, AVG; vergleiche aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 618; s. aus jüngerer Zeit etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn es ihm tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220414.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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