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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die beantragte Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck gemäß § 13 Abs. 2 FrG 1997" einerseits und "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 andererseits - liegt keine Identität der Parteienbegehren vor.Im Hinblick auf die beantragte Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FrG 1997" einerseits und "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 andererseits - liegt keine Identität der Parteienbegehren vor.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220275.X02Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010