RS Vwgh 2009/12/17 2008/22/0275

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0172 E 29. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, die einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehen würde, liegt dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren den Antrag auf einen anderen Rechtsgrund als im vorangegangen stützt und mit dem vorangegangenen Bescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0141).Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, die einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehen würde, liegt dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren den Antrag auf einen anderen Rechtsgrund als im vorangegangen stützt und mit dem vorangegangenen Bescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0141).

Schlagworte

Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220275.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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