RS Vwgh 2009/12/17 2008/07/0037

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Der Oberste Agrarsenat hat durch seine Zusammensetzung mit fachkundigen Mitgliedern Sachverstand in seinen eigenen Reihen und ist somit in der Lage, auch ohne Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestimmte Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung selbst zu erkennen.

Schlagworte

Sachverständiger Kollegialorgan Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070037.X07

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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