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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Oberste Agrarsenat hat durch seine Zusammensetzung mit fachkundigen Mitgliedern Sachverstand in seinen eigenen Reihen und ist somit in der Lage, auch ohne Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestimmte Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung selbst zu erkennen.
Schlagworte
Sachverständiger Kollegialorgan Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070037.X07Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017