Index
L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, welche Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Zusammenlegungsplan zu entscheiden. Spätestens mit der zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise angefochten werden, dass die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nicht mehr aufgerollt werden (vgl. E VfGH 8. März 1984, VfSlg 9981), also auch nicht in einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan.Die Frage, welche Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Zusammenlegungsplan zu entscheiden. Spätestens mit der zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise angefochten werden, dass die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nicht mehr aufgerollt werden vergleiche E VfGH 8. März 1984, VfSlg 9981), also auch nicht in einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan.
Schlagworte
Berufungsrecht Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070037.X03Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017