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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Eine Enteignung auf Grund des BStG 1971 ist auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13579/1993).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060203.X03Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010