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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Eine Enteignung ist ua. nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Die "Notwendigkeit" der Enteignung bedeutet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis E vom 28. September 2009, B 1779/07) unter anderem auch, dass der für das Vorhaben erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann als durch die Enteignung (siehe dazu schon Brunner, Enteignung von Bundesstraßen, Seite 11 mwN); daraus ergibt sich der Grundsatz, dass eine Enteignung dann unzulässig ist, wenn der benötigte Grund rechtsgeschäftlich erworben werden kann (Brunner, aaO, Seite 62).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060203.X02Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010