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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §255 Abs3;Rechtssatz
Zwar trifft es zu, dass der Oberste Gerichtshof etwa in dem Erkenntnis vom 12. Juni 2001, 10 ObS 141/01k, zu § 255 Abs. 3 ASVG die Auffassung vertreten hat, dass wer trotz bestehender Behinderung, die ihn von Vornherein vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, sich nach Erreichen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen könne, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sodass er nunmehr als invalid im Sinne der Bestimmung des § 255 Abs. 3 ASVG anzusehen sei. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf den Fall der Berufsunfähigkeitsrente eines Rechtsanwalts im Fall der Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen übertragen werden. Das Versorgungsverhältnis der Rechtsanwälte unterscheidet sich von dem in § 255 ASVG geregelten typischen Versorgungsverhältnis nämlich dadurch, dass es durch den Rechtsakt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 5 RAO (im Fall des Bf idF BGBl. Nr. 156/1959) begründet wird.Zwar trifft es zu, dass der Oberste Gerichtshof etwa in dem Erkenntnis vom 12. Juni 2001, 10 ObS 141/01k, zu Paragraph 255, Absatz 3, ASVG die Auffassung vertreten hat, dass wer trotz bestehender Behinderung, die ihn von Vornherein vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, sich nach Erreichen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen könne, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sodass er nunmehr als invalid im Sinne der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen sei. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf den Fall der Berufsunfähigkeitsrente eines Rechtsanwalts im Fall der Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen übertragen werden. Das Versorgungsverhältnis der Rechtsanwälte unterscheidet sich von dem in Paragraph 255, ASVG geregelten typischen Versorgungsverhältnis nämlich dadurch, dass es durch den Rechtsakt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 5, RAO (im Fall des Bf in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1959,) begründet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060190.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012