RS Vwgh 2009/12/17 2008/06/0080

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §32 Abs4;
ROG Slbg 1998 §32 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zur raumordnungsrechtlich festgelegten Geschoßflächenzahl ausgesprochen, dass den Nachbarn diesbezüglich, da sie ein Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und der Gebäudehöhen besitzen, kein Nachbarrecht zukommt (vgl. u.a. das zu § 32 Abs. 4 Slbg. ROG 1992 ergangene E vom 26. Juni 1997, 95/06/0144). Dies muss auch für die Frage der Einhaltung der Grundflächenzahl gelten, da diese Größe wie die Geschoßflächenzahl eine Größe betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zur raumordnungsrechtlich festgelegten Geschoßflächenzahl ausgesprochen, dass den Nachbarn diesbezüglich, da sie ein Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und der Gebäudehöhen besitzen, kein Nachbarrecht zukommt vergleiche u.a. das zu Paragraph 32, Absatz 4, Slbg. ROG 1992 ergangene E vom 26. Juni 1997, 95/06/0144). Dies muss auch für die Frage der Einhaltung der Grundflächenzahl gelten, da diese Größe wie die Geschoßflächenzahl eine Größe betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060080.X04

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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