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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zur raumordnungsrechtlich festgelegten Geschoßflächenzahl ausgesprochen, dass den Nachbarn diesbezüglich, da sie ein Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und der Gebäudehöhen besitzen, kein Nachbarrecht zukommt (vgl. u.a. das zu § 32 Abs. 4 Slbg. ROG 1992 ergangene E vom 26. Juni 1997, 95/06/0144). Dies muss auch für die Frage der Einhaltung der Grundflächenzahl gelten, da diese Größe wie die Geschoßflächenzahl eine Größe betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zur raumordnungsrechtlich festgelegten Geschoßflächenzahl ausgesprochen, dass den Nachbarn diesbezüglich, da sie ein Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und der Gebäudehöhen besitzen, kein Nachbarrecht zukommt vergleiche u.a. das zu Paragraph 32, Absatz 4, Slbg. ROG 1992 ergangene E vom 26. Juni 1997, 95/06/0144). Dies muss auch für die Frage der Einhaltung der Grundflächenzahl gelten, da diese Größe wie die Geschoßflächenzahl eine Größe betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060080.X04Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012