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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0142Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Bf - trotz eines erforderlichen Mindestmaßes an Organisation - mangels Betreuung von Gästen keinen "Gastgewerbebetrieb" im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a Tir. ROG 2006 geführt, vielmehr die Räumlichkeiten (samt Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck sowie einer Vorsorge für Heizung und Beleuchtung) bloß vermietet hat. Im Ergebnis wurde er daher nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, wenn die Behörde die Ausübung des Gastgewerbes in Form der Beherbergung durch den Bf verneinte und im Hinblick darauf zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Bf seine Wohnräume als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 8 Tir. ROG 2006 verwendet und anderen überlassen hat.Ausführungen dazu, dass der Bf - trotz eines erforderlichen Mindestmaßes an Organisation - mangels Betreuung von Gästen keinen "Gastgewerbebetrieb" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Tir. ROG 2006 geführt, vielmehr die Räumlichkeiten (samt Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck sowie einer Vorsorge für Heizung und Beleuchtung) bloß vermietet hat. Im Ergebnis wurde er daher nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, wenn die Behörde die Ausübung des Gastgewerbes in Form der Beherbergung durch den Bf verneinte und im Hinblick darauf zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Bf seine Wohnräume als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 8, Tir. ROG 2006 verwendet und anderen überlassen hat.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060050.X03Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010