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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GewO 1994 §111 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0142Rechtssatz
Den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Tir ROG 1994, S 48 f, ist zu entnehmen, es sei "selbstverständlich", dass "Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Privatzimmer, sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt oder von Betrieben erhalten werden", nicht als Freizeitwohnsitze gälten. Die Errichtung von "Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen" unterliege im Bereich der überörtlichen Raumordnung besonderen Beschränkungen und sei aus überörtlicher Sicht hinreichend steuerbar, und es sei nicht mehr von Belang, "ob im Rahmen eines derartigen Gastgewerbebetriebes die Betten in herkömmlichen Zimmern angeboten werden oder ob dies in Form von Appartements geschieht und ob diese Betten weiters in einem Gebäude oder nach der Art eines Feriendorfes in mehreren Gebäuden untergebracht werden". Wenn der Bf nun eine Auslegung des § 12 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2006 dahingehend vorschlägt, dass nicht der GewO 1994 zu subsumierende Beherbergungsformen, die auch nicht in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannt seien, nach § 12 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2006 vom Begriff des Freizeitwohnsitzes ausgenommen wären, so kann dem angesichts der klar aus den Erläuterungen des Gesetzes hervorgehenden Absicht der Möglichkeit einer planenden Steuerung nicht gefolgt werden.Den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Tir ROG 1994, S 48 f, ist zu entnehmen, es sei "selbstverständlich", dass "Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Privatzimmer, sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt oder von Betrieben erhalten werden", nicht als Freizeitwohnsitze gälten. Die Errichtung von "Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen" unterliege im Bereich der überörtlichen Raumordnung besonderen Beschränkungen und sei aus überörtlicher Sicht hinreichend steuerbar, und es sei nicht mehr von Belang, "ob im Rahmen eines derartigen Gastgewerbebetriebes die Betten in herkömmlichen Zimmern angeboten werden oder ob dies in Form von Appartements geschieht und ob diese Betten weiters in einem Gebäude oder nach der Art eines Feriendorfes in mehreren Gebäuden untergebracht werden". Wenn der Bf nun eine Auslegung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Tir ROG 2006 dahingehend vorschlägt, dass nicht der GewO 1994 zu subsumierende Beherbergungsformen, die auch nicht in Paragraph 111, Absatz 2, GewO 1994 genannt seien, nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Tir ROG 2006 vom Begriff des Freizeitwohnsitzes ausgenommen wären, so kann dem angesichts der klar aus den Erläuterungen des Gesetzes hervorgehenden Absicht der Möglichkeit einer planenden Steuerung nicht gefolgt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060050.X02Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010