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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0142Rechtssatz
Mit der Verwendung des Begriffes "Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen" knüpft § 12 Abs. 1 lit. a Tir. ROG 2006 auf eindeutige Weise an den Begriff "Gastgewerbe" im Sinne des § 94 Z. 26 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bzw. der entsprechenden gleich lautenden Bestimmung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50, an. Diese Anknüpfung durch den Tiroler Landesgesetzgeber bei der Formulierung der Regel, dass "Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen" nicht als Freizeitwohnsitze anzusehen sind, erfolgte zunächst in § 15 Abs. 2 des Tir ROG 1994, LGBl. Nr. 81/1993. Ein gleich lautender Verweis ist nunmehr in der Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a Tir. ROG 2006 enthalten.Mit der Verwendung des Begriffes "Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen" knüpft Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Tir. ROG 2006 auf eindeutige Weise an den Begriff "Gastgewerbe" im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 26, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bzw. der entsprechenden gleich lautenden Bestimmung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50, an. Diese Anknüpfung durch den Tiroler Landesgesetzgeber bei der Formulierung der Regel, dass "Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen" nicht als Freizeitwohnsitze anzusehen sind, erfolgte zunächst in Paragraph 15, Absatz 2, des Tir ROG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,. Ein gleich lautender Verweis ist nunmehr in der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Tir. ROG 2006 enthalten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060050.X01Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010