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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art9 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand der nach § 56 Abs 1 TKG 2003 zur Genehmigung beantragten Überlassung sind die dem Inhaber einer Frequenzzuteilung zukommenden Nutzungsrechte an Frequenzen. Eine Verfügung über diese Nutzungsrechte - etwa durch Verzicht gemäß § 60 Abs 1 Z 1 TKG 2003 oder, unter den Bedingungen des § 56 TKG 2003, durch Überlassung - ist nur dem Zuteilungsinhaber möglich. Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung ist daher vom jeweiligen Zuteilungsinhaber zu stellen (so auch Damjanovic ua, Handbuch des Telekommunikationsrechts [2006], S 90). Von diesem Verständnis ist auch Art 9 Abs 4 der RahmenRL 2000/21/EG getragen, wonach "die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen" der Regulierungsbehörde mitzuteilen ist; auch dabei kann es sich nur um jenes Unternehmen handeln, das rechtlich in der Lage ist, über die Frequenznutzungsrechte zu verfügen.Gegenstand der nach Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003 zur Genehmigung beantragten Überlassung sind die dem Inhaber einer Frequenzzuteilung zukommenden Nutzungsrechte an Frequenzen. Eine Verfügung über diese Nutzungsrechte - etwa durch Verzicht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 oder, unter den Bedingungen des Paragraph 56, TKG 2003, durch Überlassung - ist nur dem Zuteilungsinhaber möglich. Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung ist daher vom jeweiligen Zuteilungsinhaber zu stellen (so auch Damjanovic ua, Handbuch des Telekommunikationsrechts [2006], S 90). Von diesem Verständnis ist auch Artikel 9, Absatz 4, der RahmenRL 2000/21/EG getragen, wonach "die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen" der Regulierungsbehörde mitzuteilen ist; auch dabei kann es sich nur um jenes Unternehmen handeln, das rechtlich in der Lage ist, über die Frequenznutzungsrechte zu verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030160.X02Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013